Niedersächsische Vereinbarung zur Vermeidung der Schlachtung tragender Rinder

Gemäß dieser Vereinbarung vom 23.09.2015 zwischen dem Landwirtschaftsministerium und verschiedenen Vereinen, Verbänden und den Schlachthöfen in Niedersachsen soll in Bezug auf tragende Rinder folgendes berücksichtigt werden:

  • Rinder im letzten Drittel der Trächtigkeit dürfen nicht zur Schlachtung gelangen.
  • Eine mögliche Trächtigkeit sollte vor Zuführung zur Schlachtung abgeklärt werden.
  • Wird im Schlachtbetrieb eine Trächtigkeit festgestellt, wird dies dem Erzeugerbetrieb sowie der zuständigen Veterinärbehörde mitgeteilt.

Es sei zusätzlich auf die VO (EG) 1/2015 verwiesen, die besagt, dass Rinder innerhalb der letzten 10% der Trächtigkeitsdauer (= 28 Tage) sowie 7 Tage nach der Kalbung nicht transportfähig sind.

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